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Immobilienberatung in Hamburg für Senioren

Senioren - Immobilienberatung in Berlin / Brandenburg 

Sicher vererben oder verschenken ?

Für Sie beginnt vielleicht ein neuer Lebensabschnitt. Sie planen, Ihr Haus zu vererben oder zu verschenken? Dann ermitteln wir kostenfrei den " echten " Wert Ihrer Immobilie und planen mit Ihnen und Ihre Angehörigen zusammen DIE optimale Lösung. Wir helfen Ihnen im Rahmen einer individuellen Immobilienberatung dabei – durch Aufzeigen und Besprechen von Alternativen, Ihr Leben in die gewünschte Richtung zu lenken.

Rufen Sie uns für eine Immobilienberatung in Berlin Biesdorf an unter 030 42007775 oder schreiben uns eine Nachricht  Kontaktseite >

Als Immobilienmaklerin mit jahrelanger Berufserfahrung in Berlin und Brandenburg, ermittle wir einen realistischen Marktwert als Basis für einen erfolgreichen Verkauf, der Grundstein für Ihre Zukunft ist. Bei Bedarf kümmern wir uns um die Beschaffung der Pläne Ihrer Immobilie, vermitteln Ihnen Handwerker bei eventuell notwendigen Renovierungen oder Reparaturen. 

Auf Wunsch begleiten wir Sie zur Besichtigung Ihrer neuen Immobilie oder bemühen uns mit Ihnen um eine kleinere Wohnung oder einer Seniorenresidenz. Gern vermitteln wir Ihnen ein kostengünstiges Umzugsunternehmen, um Ihnen den Umzug so stressfrei wie möglich zu gestalten. 

Mein Ziel ist Ihre selbstbestimmte Entscheidung.

Immobilienberatung für Senioren in Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpenick und gesamt Berlin-Brandenburg – In drei Schritten zum neuen Alterswohnsitz

Unsere Immobilienberatung in Biesdorf für Berlin/ Brandenburg ist für Senioren und hilft Ihnen auch bei der Vorbereitung und Planung

Sie sind nicht sicher, ob Sie Ihr altes Heim verlassen sollen? Sie fragen sich, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist? Sie haben Sorge, etwas wichtiges zu vergessen?Sie wissen nicht, ob jetzt der richtige Zeitpunkt ist. Sie haben Angst einen Fehler zu machen?Die Fragen die alle Immobilienkäufer sich stellen. Finde ich eine passende Wohnung? Worauf muss ich achten?

Durch Aufzeigen und Besprechen Ihrer Handlungsalternativen können wir Ihnen helfen und mögliche Wege aufzeigen - und das alles kostenfrei. Der Beginn eines neuen Lebensabschnittes ist nicht immer leicht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Sachkunde zur Seite. Wir bewerten Ihre Immobilie, ermitteln den aktuellen Marktwert, denn auch sie haben nichts zu verschenken. 

Verkaufen oder vererben? Unsere Immobilienberatung hilft Ihnen auch in diesem Bereich

Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen? Wissen aber nicht, wie Sie vorzugehen haben? Hier helfe wir Ihnen als ortskundige Immobilienmakler weiter. Der realistische Marktwert Ihrer Immobilie ist die Basis für einen erfolgreichen Verkauf. Wir ermitteln im Zuge unserer Immobilienwertermittlung den optimalen Verkaufspreis und unterstützen Sie gern bei einer diskreten Vermittlung an einer unser vorgemerkten Käufer. Auch wenn Sie Ihr Haus vererben wollen, stehen wir Ihnen mit einer individuellen Immobilienberatung in Biesdorf mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre Immobilie muss noch renoviert werden? Kein Problem, auch dabei unterstütze ich Sie gerne. Wir arbeiten eng mit vielen Handwerksfirmen zusammen.

Sie haben Ihren neuen Alterswohnsitz gefunden und nun steht der Umzug an?

Die Immobilienberatung für Senioren in Biesdorf beinhaltet: In Zusammenhang mit dem Verkauf Ihrer Immobilie begleiten wir Sie gern zu Besichtigungen. Der Umzug steht an und Sie wissen nicht, wie Sie alles schaffen sollen? Gerne helfen wir Ihnen bei der Organisation Ihres Umzuges, z.B. durch Einholung von Angeboten und Auswahl von Umzugsunternehmen.

Unsere Leistungen der Immobilienberatung für Sie im Überblick:

  • Bewertung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung und ermittlung des aktuellen Marktwertes
  • Eröffnen und erarbeiten von gemeinsamen Wegen
  • Planung der Vorgehensweise
  • Beschaffung des Energieausweises
  • Beschaffung von Plänen wie z.B. Grundrissen
  • Immobilienberatung bei Verkauf oder Vermietung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung
  • Auswahl von Umzugsunternehmen
  • Unterstützung bei Beschaffung von Handwerksfirmen für die Renovierung
  • Fahrdienst ( bei Verkauf Ihrer Immobilie zum Notar )

Immobilien3 und die Grenzbebauung von Grundstücken



Liebe Verkäufer aus Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpenick, Pankow und Panketal.



Wir von Immobilien3 möchten unsere Kunden darauf hinweisen, das Grenzbebauungen nicht immer Schwarzbauten sein müssen. 

Bauherren müssen mit ihrer Immobilie einen gesetzlich festgelegten Abstand zum Nachbarn einhalten, der in der Regel mindestens 3 Meter beträgt.

Bei einer Grenzbebauung muss das jeweilige Bauordnungsamt des Bundeslandes zustimmen und die geforderten Grenzabstände beachtet und eingehalten werden.

Es ist ratsam vor Baubeginn Erkundigen im zuständigen Bauamt einzuholen um keine bösen Überraschungen im Nachgang zu erleben.

Die schriftliche Zustimmung des angrenzenden Nachbarn schafft für beide Seiten klare Verhältnisse und sorgt für eine langanhaltende gute Nachbarschaft.

Die meisten Bundesländer erlauben die Errichtung einer Garage direkt auf der Grundstücksgrenze. In diesem Ausnahmenfall ist die Zustimmung des Grundstücksnachbarn nicht erforderlich.

Achten Sie darauf Grenzbebauungsrechte in das jeweilige Grundbuch eintragen zu lassen, um auch nachfolgenden Generationen das Grenzbebauungsrecht zu sichern und Streitfälle zu vermeiden.



Oft werden wir Immobilien3 als Immobilienprofis in Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpenick und Pankow um Rat gebeten, gerade bezüglich der Grenzbebauung.

Bei Übernahme einer Immobilie älteren Baujahrs bestehen oft nachbarschaftliche Vereinbarungen aus früheren Zeiten. Unten stehende Gesetzgebungen sollen Ihnen bei der Beantwortung evt. Fragen helfen.




Berliner Nachbarrechtsgesetz
 

§1 Nachbar, Erbbauberechtigter

(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.

(2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 4 bis 35 gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht abdingbar. 403–6 3

§ 3 Verjährung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.

(2) Andere auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird. ZWEITER ABSCHNITT Nachbarwand

§ 4 Begriff der Nachbarwand Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist.


§ 5 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand



e="text-align: justify;">(1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn es die beiden Nachbarn schriftlich vereinbart haben.

(2) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt. Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.

(3) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine dickere Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. Erfordert ein Bauvorhaben eine dickere Wand, so ist die Wand zu einem entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu § 6 Anbau an die Nachbarwand

(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn

     - 1. es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten           vermieden werden könnte,

     - 2. nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten Bauwerks zu besorgen sind,

     - 3. das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. 403–6 4

§ 7 Anzeige des Anbaus

(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem Eigentümer und dem ein seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.

(2) Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen müßte. style="font-size:18px;">§ 8 Vergütung im Fall des Anbaus

(1) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.

(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlich oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie erhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.

(3) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück, als in

§ 5 vor- gesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich überbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Rechte ausgeübt werden. Steht die Nachbarwand weniger auf dem Nachbargrundstück, als in § 5 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so erhöht sich die Vergütung um den Wert des Bodens, den die Nachbarwand anderenfalls auf dem Nachbargrundstück zusätzlich benötigt hätte.

(4) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter sowie der bauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder festgesetzt werden.

§ 9 Abriß eines der Bauwerke

Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwand entstandenen Schä- den zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.

§ 10 Nichtbenutzen der Nachbarwand

(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, obwohl das möglich wäre, so hat der anbauberechtigte Nachbar für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegen- 403–6 5 über den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten. Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger Baugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich der Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrundes. Höchstens ist der Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.

(2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.

§ 11 Beseitigen der Nachbarwand

(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand beseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nicht widerspricht.

(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn muß binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn

  -1. der anbauberechtigtee Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder

  -2. die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder

  -3. von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.

(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so hat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.

§ 12 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand

(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zu erwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardach einschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlich ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wand ordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend. 403–6 6 ="text-align: justify;">(2) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.

(3) Setzen die Erhöhung oder die Verstärkung der Nachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend.

§ 13 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung Schaden , der in Ausübung der Rechte nach § 6 Abs. 2 oder § 12 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. DRITTER ABSCHNITT Grenzwand

§ 14 Begriff Grenzwand

ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

§ 15 Errichten einer Grenzwand

(1) Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. Wird die Anzeige schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der Eigentü- mer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines Monats Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden. 403–6 7

§ 16 Errichten einer zweiten Grenzwand

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.

(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

(3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich, die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu gründen, so gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 13 entsprechend

Quelle: https://www.berlin.de/imperia/md/content/batempelhofschoeneberg/abtfinperswibuerg/buergeramt/nachbarschaftsgesetz.pdf?start&ts=1447939349&file=nachbarschaftsgesetz.pdf