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Zweckentfremdung von Wohnraum- gültig auch für Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpenick, Pankow,

Buch, Karow Copyright Fotolia.de / hywards, Blankenburg, Französisch Buchholz

Liebe Leser von Immobilien3.

Wir möchten Sie wieder aufmerksam machen, über Neuerungen und gefällte Urteile im Bereich der Immobilienwirtschaft. Der Deutsche Mieterbund teilte kürzlich die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes mit, dass eine Wohnung nicht ohne weiteres als Ferienwohnung vermietet werden darf ( AZ VG 6 K 103.16 ). Gerade in Großstädten ist es wichtig, den dringend benötigten Wohnraum ( so auch hier in Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpeneick, Pankow, Buch Blankenburg, Französisch Buchholz ) nicht Zweck zu entfremden. Viele dieser Wohnungen werden in Onlineportalen angeboten und verschärfen die Wohnungsnot. Das Zweckentfremdungsverbot soll weiterhin und noch verschärft durchgesetzt werden - so der Mieterbund.

               Wir sind gespannt ob das durchgesetzt wird!

Neuigkeiten

Die Kundenzufriedenheit liegt uns besonders am Herzen

Auch in Zukunft werden wir alles daran setzen uns weiter zu entwickeln und unseren Kunden den Immobilienverkauf, -kauf und das Vermieten und Mieten schnell und einfach zu gestalten. Dabei ist Ihr Feedback herzlich willkommen. Denn nur mit konstruktiven Vorschlägen und Anregungen, gern auch Wünschen können wir uns verbessern und unseren Service erweitern. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtbezirke Berlin / Brandenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Treptow-Köpenick + Marzahn-Hellersdorf + Pankow + Berlin-Mitte + Friedrichshain-Kreuzberg + Lichtenberg + Märkisch-Oderland + Oder Spree + Dahme Spreewald + Oberhavel + Havelland + Teltow Flämming + Charlottenburg-Wilmersdorf + Steglitz-Zehlendorf + Reinickendorf + Spandau + Telmpelhof-Schöneberg

 

 

 

 

 

Bodenrichtwerte/Grundstückspreise Berlin / Brandenburg

 

 

 

 

Marzahn-Hellersdorf: Marzahn, Hellersdorf, Biesdorf, Biesdorf, Nord, Biesdorf Süd, Kaulsdorf, Mahlsdorf Treptow-Köpenick: Alt-Treptow, Obersch Pankow: Pankow, Alt--Pankow, Blankenfelde, Buch, Französisch Buchholz, Niederschönhausen, Malchow, Rosenthal,Wilhelmsruh, Prenzlauer Berg, Weissensee, Blankenburg, Heinersdorf, Mitte: Tiergarten, Wedding, Gesundbrunnen, Hansaviertel, Moabit, Mitte Friedrichshain-Kreuzberg: Friedrichshain, Kreuzberg, Lichtenberg: Friedrichsfelde, Karlshorst, Lichtenberg, Falkenberg, Malchow, Wartenberg, Neu-Hohenschönhausen, Alt-Hohenschönhausen, Fennpfuhl, Rummelsburg Märkisch-Oderland: Seelow, Rüdersdorf, Müncheberg,, Strausberg, Bad-Freienwalde, Wriezen, Altlandsberg, Neuenhagen, Buckow, Hoppegarten, Diedersdorf, Eggersdorf, Petershagen, Fredersdorf, Hönow, Rehfelde, Neuhardenberg, Lebus Oder-Spree: Woltersdorf, Grünheide, Erkner, fanhschleuse, Müllrose, Schöneiche, Gosen-NeuZittau, Brieskow-Finkenherd, Sieversdorf, Fürstenwalde, Eisenhüttenstadt, Beeskow, Spreenhagen, Selchow, Storkow, Bad-Saarow, Rietz-Neuendorf Dahme-Spreewald:Eichwalde, Schulzendorf, Wildau, Königs-Wusterhausen, Krummensee, Mittenwalde, Neue Mühle, Niederlehme, Senzig,Waßmannsdorf, Wernsdorf, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen, Ziegenhals, Märkisch Buchholz, Lieberose Oberhavel: Garnsee, Liebenwalde, Oranienburg, Kremmen, Stechlin, Fürstenberg Havel, Löwenberger Land, Velten, Birkenwerder, Henningsdorf, Mühlenbecker Land Havelland: Rathenow, Premnitz, Friesack, Wustermark, Falkensee, Schönwalde-Gliehn, Dallgow-Döberitz, Nauen, Paulinenhof Teltow-Fläming: Zossen, Luckenwalde, Jüterbog, Baruth, Trebbin, Blankenfelde-Mahlow, Ludwigsfelde, Großbeeren, Wünsdorf, Am Mellensee, Nuthe-Urstromtal, Dahme / Mark, Barnim: Ahrensfelde, Wandlitz, Bernau, Stolzenhagen, Klosterfelde, Zepernick, Schwanebeck, Schönerlinde, Basdorf, Birkholz, Birkholzaue, Buchholz, Danewitz, Eiche, Eberswalde, Elisenau, Finowfurt, Gorinsee, Groß Schönebeck, Blumberg, Hobrechtsfelde, Joachimsthal, Kirschgarten, Krummensee, Ladeburg, Marienwerder,Lindenberg, Waldfrieden, Werneuchen, Woltersdorf

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Mietspiegel-Reform: Bundestag berät über Vergleichsmiete

Haufe Online Redak­tion

Mietspiegel-Reform: Bundestag berät über Vergleichsmiete

Miet­erhö­hung bis zur Ver­gleichs­miete: Nun ist der Bun­destag dran, einen ver­län­gerten Betrach­tungs­zeit­raum zu beraten

Der Betrach­tungs­zeit­raum für die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete – und damit auch für Miet­spiegel – soll von vier auf sechs Jahre ver­län­gert werden. Der Gesetz­ent­wurf dazu liegt nun vor. Der Bun­destag wird am 25. Oktober in erster Lesung darüber beraten.

Der " Entwurf eines Gesetzes zur Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raums für die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete", den das Bun­des­ka­bi­nett am 18. Sep­tember beschlossen hat, liegt nun dem Bun­destag zur Bera­tung vor.

Mit dem Gesetz will die Bun­des­re­gie­rung die Aus­wir­kungen kurz­fris­tiger Schwan­kungen des Miet­woh­nungs­marktes auf die Ver­gleichs­miete ver­rin­gern und den Anstieg bei bestehenden und künf­tigen Mieten dämpfen, wie es in dem Entwurf heißt.

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Der Betrach­tungs­zeit­raum für die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete soll auf sechs Jahre erwei­tert werden. Bisher fließen in den Betrach­tungs­zeit­raum der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete und damit auch von Miet­spie­geln der Städte und Gemeinden nur Miet­ver­träge ein, die in den vor­an­ge­gan­genen vier Jahren abge­schlossen wurden. Der Anstieg der Mieten in den ver­gan­genen Jahren hat sich damit auch in den Miet­spie­gel­werten nie­der­ge­schlagen.

Auch Miet­preis­bremse an orts­üb­liche Ver­gleichs­miete gekop­pelt

Damit bereits erstellte Miet­spiegel oder sich in der Erstel­lung befind­liche Miet­spiegel auch nach dem Inkraft­treten der Neu­re­ge­lung anwendbar bleiben bezie­hungs­weise ver­wendet werden können, soll eine gro­ß­zü­gige Über­gangs­re­ge­lung ein­ge­führt werden.

Neben Miet­erhö­hungen in lau­fenden Miet­ver­hält­nissen ist auch die Miet­preis­bremse für neu abge­schlos­sene Miet­ver­träge an die Höhe der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete gekop­pelt. In Gebieten mit Miet­preis­bremse darf die Miete in neu abge­schlos­senen Miet­ver­trägen maximal zehn Prozent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete liegen.

Eine Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raums für die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete war eine der Maß­nahmen, die bereits auf dem Wohn­gipfel im Sep­tember 2018 beschlossen worden waren.

Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raums mit Artikel 14 Grund­ge­setz ver­einbar?

Der BFW Bun­des­ver­band Freier Immo­bi­lien- und Woh­nungs­un­ter­nehmen stellt in einer Stel­lung­nahme zum vor dem Beschluss des Bun­des­ka­bi­netts vor­ge­legten Refe­ren­ten­ent­wurf die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Vor­ha­bens in Frage. Die mit dem Gesetz­ent­wurf beab­sich­tigte Mie­ten­dämp­fung wider­spreche der gesetz­li­chen Grund­in­ten­tion der gel­tenden §§ 558 ff. BGB, die eine Miet­erhö­hung bis zur orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete regeln. Durch eine Miss­ach­tung dessen werde die aktu­elle Markt­miete durch mög­lichst viele alte Mieten weiter ver­zerrt, heißt es im State­ment des BFW.

Eigent­lich solle die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete dem Ver­mieter ermög­li­chen, die Mieten an die aktu­elle Dynamik des Marktes anzu­passen. Eine Miet­preis­dämp­fung sei bereits durch gesetz­lich gede­ckelte Mieten in der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete ent­halten. Mit der Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raumes würde eine weitere Miet­preis­bremse instal­liert.

Vor dem Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Miet­preis­bremse, die eine Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit auf Grund­lage des vier­jäh­rigen Betrach­tungs­zeit­raums und einer bis 2020 befris­teten Miet­preis­bremse gerade noch bejaht hätten, ergebe sich die Frage, ob mit der Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raums ein Punkt erreicht werde, der mit Artikel 14 Grund­ge­setz zum Schutz des Eigen­tums nicht mehr ver­einbar sei.

BFW: Qua­li­fi­zierten Miet­spiegel mit mehr wis­sen­schaft­li­cher Qua­lität stärken

Der Verband hält ein Gesetz­ge­bungs­be­dürfnis für die Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raumes zur Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete für nicht erfor­der­lich. Der BFW befürchtet außerdem, dass sich die sowieso schon vor­han­denen wis­sen­schaft­li­chen Defi­zite durch eine Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raums ver­stärken könnten, was den qua­li­fi­zierten Miet­spiegel zivil­recht­lich angreifbar mache, weil sich die Durch­schnitts­werte weiter als bisher von der Markt­miete ent­fernten. In Anbe­tracht der hohen Kosten, die mit der Erstel­lung des qua­li­fi­zierten Miet­spie­gels für die Kom­munen ver­bunden sind, dürfe das nicht hin­ge­nommen werden.

Statt der Ver­län­ge­rung des Betrach­tungs­zeit­raumes sei es eher ziel­füh­rend, die Akzep­tanz und Rechts­si­cher­heit des qua­li­fi­zierten Miet­spie­gels durch eine Erhö­hung der wis­sen­schaft­li­chen Qua­lität zu stärken, so der BFW. Auch das sei im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart worden. Der Verband schlägt vor, die Daten­basis dadurch zu ver­brei­tern, dass von den Miet­spiegel-Erstel­lern einen höhere Zahl von Grund­daten ver­wendet wird. Die abso­lute Anzahl des Rück­laufs wäre dann ent­spre­chend höher. Um die Rea­li­täts­nähe zu erhöhen, solle gesetz­lich klar­ge­stellt werden, dass die Daten zur Miet­höhe nach ihren zeit­li­chen Unter­schieden bei der Miet­spie­ge­ler­stel­lung ent­spre­chend zu gewichten sind.

Quelle: Haufe Redaktion

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