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Zweckentfremdung von Wohnraum- gültig auch für Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpenick, Pankow,

Buch, Karow Copyright Fotolia.de / hywards, Blankenburg, Französisch Buchholz

Liebe Leser von Immobilien3.

Wir möchten Sie wieder aufmerksam machen, über Neuerungen und gefällte Urteile im Bereich der Immobilienwirtschaft. Der Deutsche Mieterbund teilte kürzlich die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes mit, dass eine Wohnung nicht ohne weiteres als Ferienwohnung vermietet werden darf ( AZ VG 6 K 103.16 ). Gerade in Großstädten ist es wichtig, den dringend benötigten Wohnraum ( so auch hier in Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf, Köpeneick, Pankow, Buch Blankenburg, Französisch Buchholz ) nicht Zweck zu entfremden. Viele dieser Wohnungen werden in Onlineportalen angeboten und verschärfen die Wohnungsnot. Das Zweckentfremdungsverbot soll weiterhin und noch verschärft durchgesetzt werden - so der Mieterbund.

               Wir sind gespannt ob das durchgesetzt wird!

Neuigkeiten

Die Kundenzufriedenheit liegt uns besonders am Herzen

Auch in Zukunft werden wir alles daran setzen uns weiter zu entwickeln und unseren Kunden den Immobilienverkauf, -kauf und das Vermieten und Mieten schnell und einfach zu gestalten. Dabei ist Ihr Feedback herzlich willkommen. Denn nur mit konstruktiven Vorschlägen und Anregungen, gern auch Wünschen können wir uns verbessern und unseren Service erweitern. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtbezirke Berlin / Brandenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Immobilien Biesdorf

Darf man sich einen Swimmingpool in den Garten bauen?

VON ANNE-CHRISTIN SIEVERS -AKTUALISIERT AM 10.08.2018-11:05

Bei heißen Temperaturen verschafft ein Sprung in den Pool die ersehnte Abkühlung. Doch dürfen Mieter und Hauseigentümer ein Schwimmbassin einfach so in den Garten setzen? Und was ist mit Planschbecken und Gartenteich?

Seit Wochen brennt die Sonne erbarmungslos herab, und auch wenn sich jetzt eine leichte Abkühlung andeutet - die Temperaturen bleiben auf weite Sicht sommerlich hoch. Wie schön wäre es da, zu Hause im Garten ins eigene Becken zu hüpfen, ungestört im Wasser zu planschen, sich von der Hitze abzukühlen. Doch dürfen Hauseigentümer und Mieter einfach so ein Planschbecken aufstellen, einen Swimmingpool bauen oder einen Teich anlegen?

Anne-Christin Sievers

Anne-Christin Sievers

Redakteurin in der Wirtschaft.

F.A.Z.

Planschbecken oder mobile Pools darf jeder Hauseigentümer in seinem Garten aufbauen. Bei Mietern kommt es darauf an: Hat man den Garten zur alleinigen Nutzung mitgemietet, braucht man keine Erlaubnis vom Vermieter, um ein einfaches Gummibecken aufzustellen. Diese Auffassung vertreten einige Gerichte unabhängig voneinander (AG Hamburg-Wansbek 713b C 736/95, LG Regensburg S 320/83). Teilt sich der Mieter die Grünflächen mit anderen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses, sollte er sich mit ihnen vorher absprechen, um Konflikte zu vermeiden. Ob ein großer Aufstellpool noch zum vertragsmäßigen Gebrauch zählt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Trost für Mieter: Sie dürfen im Garten zumindest einen Teich anlegen. Will der Vermieter diesen nach ihrem Auszug nicht behalten, müssen sie ihn aber wieder zuschütten (LG Lübeck, Az.: 14 S 61/92).

Auch wer eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft besitzt, kann unter Umständen kein großes mobiles Schwimmbecken auf seinen Rasen setzen. Empfinden andere Eigentümer das Bassin als eine unzulässige, optisch nachteilige Veränderung, können sie den Abbau verlangen. So erging es einem Berliner, der seinen 90Zentimeter hohen und 3,5 mal 3,5 Meter breiten Pool entfernen musste (Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 5/07). Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers, urteilte auch das Reutlinger Amtsgericht (Az.: 9 C 1190/12). Ein Wohnungseigentümer hatte seinen 1200Liter fassenden Whirlpool auf der Terrasse wieder abzuschalten. Der Grund: Die Nachbarn beschwerten sich über die Vibration.

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Die Sicherheit zählt

Wer einen richtigen Swimmingpool bauen will, hat noch mehr zu beachten. Mieter dürfen eine solche bauliche Veränderung nicht vornehmen, ohne dass der Vermieter es ausdrücklich gestattet. Auch Hauseigentümer müssen sich an Regeln halten. Ein Pool, der auf einem Wohngrundstück errichtet wird, gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Ähnlich wie ein Gartenhaus ist er je nach Grundstücksgröße ausnahmsweise zulässig, sofern ein Bebauungsplan Nebengebäude nicht ausdrücklich ausschließt. Wie groß der Pool werden darf, hängt von der Größe des Grundstücks und davon ab, ob schon andere Nebenanlagen darauf stehen. Auch laut Bundesverwaltungsgericht muss eine Nebenanlage funktionell wie räumlich eine untergeordnete Rolle einnehmen (Az.: 4 C 10.03). Sei das nicht der Fall, könnten sich Nachbarn wehren.

Bevor Eigentümer mit dem Bau beginnen, sollten sie sich beim örtlichen Bauamt erkundigen, ob sie eine Genehmigung brauchen. Becken mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern – etwa übliche Pools mit vier mal fünf Metern und einer Tiefe von zwei Metern – sind meist bewilligungsfrei, jedoch unterscheiden sich die Vorschriften je nach Bundesland. Ein Blick in die Landesbauordnung hilft. Auch über vorgeschriebene Abstände zur Nachbargrenze sowie Wasserentsorgung oder Kanalanschluss sollte man sich informieren. Auf manchen Grundstücken ist der Bau wegen Landwirtschaft, Denkmalschutz oder Naturschutzgebiet sogar verboten. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, werden Statik, Sicherheit und Abstandsflächen geprüft, ist sie erteilt, gilt sie drei Jahre lang. Es empfiehlt sich zudem, Pools mit Schwimmbadüberdachung in die Gebäude- oder Glasversicherung aufzunehmen. Verursachen Sturm oder Hagel Schäden am Dach, ersetzt sie die Versicherung.

Zu guter Letzt zählt die Sicherheit: Damit Pools, Teiche oder Regentonnen nicht zur Gefahr für Kinder und Haustiere werden, hat der Verkehrssicherungspflichtige, also Eigentümer oder Mieter, das Grundstück so einzuzäunen, dass man von außerhalb nicht zum Wasser gelangen kann. Ist das nicht möglich, muss die Oberfläche durch eine Abdeckung verschlossen sein.

Quelle: FAZ

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